Informationen zur Testung auf SARS-CoV-2
Wir führen sowohl Antigen-Schnelltests, als auch PoC-NAT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2 durch. Hier erhalten Sie aktuelle Informationen (Stand 01.12.2022) hierzu.Anspruch auf kostenlosen Antigen-Schnelltest
Nach der aktuellen TestV haben ausschließlich folgende Personengruppen Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung:- Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI ; Nachweiß / formlose Selbstauskunft oder ein Beleg des Pflegestatus ist notwendig.
- Ein "Freitesten" ist in Baden-Württemberg nicht mehr mit einer kostenfreien Bürgertestung möglich.
- Es gibt keinen Anspruch mehr auf einen Test mit 3 € Selbstbeteiligung, auch nicht bei z.B. roter Corona-Warn-App.
Anspruch auf kostenlosen PCR-Test
Nach der aktuellen TestV haben folgende Personengruppen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test:- Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
- Es besteht der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit; Voraussetzung ist aber ein positiver Schnelltest.
- Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
- Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben. Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie: Schulen, Kindertagesstätten, Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflegedienste. ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Tageskliniken, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Aktuelle Informationen finden Sie immer unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests des Bundesministeriums für Gesundheit*
Sie sind unsicher, ob Sie Anspruch auf einen kostenlosen Test haben? Rufen Sie uns an (07161 / 98 41 40), wir beraten Sie gerne.
Kosten für Schnell- und PCR-Test
Sollten Sie keinen Anspruch auf kostenlose Testung haben, finden Sie hier unsere aktuellen Preise. Ihr Zertifikat erhalten Sie digital oder auf Wunsch auch ausgedruckt vor Ort.Antigen Schnelltest: 9,50 €
PoC-NAT-PCR-Test: 39,00 €
Buchen Sie hier → Ihren Test-Termin online* oder rufen Sie uns an (07161 / 98 41 40), gerne auch für weitere Termine außerhalb der Buchungszeiten (nach Verfügbarkeit).
